Neu-Neu-Delhi, 25. letzter Monat des Jahres (PTI) Ein Justizgebäude in Neu-Delhi hat sich geweigert, eine Klageschrift gegen Adhunik Corporation Limited und ihre beiden Direktoren in einem von dieser ED eingereichten Sachverhalt von Kohlebetrug zur Kenntnis zu nehmen, mit dieser Bekräftigung, dass ein Versuch, Erträge aus Straftaten zu erlangen oder ungerechtfertigte Vorteile zu erwarten, nicht zulässig sei denn Geldwäsche bezeichnet werden.
In seinem Entschluss vom 23. letzter Monat des Jahres gewährte Sonderrichter Arun Bhardwaj dieser Adhunik Corporation Ltd (ACL) und ihren damaligen Direktoren Mahesh Kumar Agarwal und Nirmal Kumar Agarwal Erleichterung im Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kohleblock New Patra Para in Odisha.
Nachdem Daten des Enforcement Directorate (ED) nach sich ziehen die Familienangehörigen und Konzerngesellschaften dieser Angeklagten Gelder in Höhe von ₹50,37 crore im Gewand des Aktienkapitals von ACL in Zukunftserwartung eines „unangemessenen Vorteils, dieser von ACL gezogen oder erlangt werden kann“ denn Folge oder Konsequenz einer kriminellen Umtrieb im Zusammenhang mit einer geplanten Straftat (vom CBI eingereicht), welches zu einer Zuteilung führt Kohleblock.
Welcher Richter stellte straff, dass laut ED die Zuführung von Kapital/Investitionen durch die Holdinggesellschaft in ACL in „Zukunftserwartung“ erfolgte, dass ACL aus kriminellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser geplanten Straftat verschmelzen ungerechtfertigten Vorteil ziehen oder erhalten würde.
„Somit mussten die ungerechtfertigten Vorteile nachdem Sinn des Beschwerdeführers (ED) erst noch durchdacht oder erhalten werden und waren nur zu erwarten“, entschied dieser Richter.
Er wies darauf hin, dass ED selbst erklärt habe, dass die Angeklagten versucht hätten, sich Erträge aus Straftaten zu beschaffen und ungerechtfertigte Vorteile erwartet hätten, „welches bedeutet, dass die Erträge aus Straftaten noch nicht entstanden sind“.
„Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Versuch, sich Erträge aus Straftaten zu verschaffen oder ungerechtfertigte Vorteile zu erwarten, von dieser Definition dieser Geldwäsche erfasst wird, da solange bis zum Stadium des Versuchs oder dieser Zukunftserwartung ungerechtfertigter Vorteile keine Erträge aus Straftaten vorliegen.“ „Es stand kein Geld z. Hd. Geldwäsche zur Verfügung“, sagte dieser Richter.
Welcher Richter stellte straff, dass mit dieser Geldspritze schon begonnen worden sei, vor die Verschwörung zur Vortat ausgeheckt sei.
Im Rahmen den Investoren handele es sich um Familienangehörige und Konzernunternehmen dieser Angeklagten, und es habe aufgrund dieser Zuteilung des Kohleblocks zu seinen Gunsten keinen Investor gegeben, dieser in die ACL investiert habe, stellte dieser Richter straff.
„Die Zuführung von Kapital/Investitionen durch Familienmitglieder und Konzernunternehmen fällt von dort nicht unter die Definition von ‚Erträgen aus Straftaten‘ in Übereinstimmung mit Phase 2 (1) (u) des PMLA (Prevention of Money Laundering Act)“, sagte dieser Richter .
Wenn die Familienmitglieder und Konzernunternehmen in die Anteile eines Unternehmens investieren, dies sich durch Betrug die Zuteilung eines Kohleblocks verschafft hat, falle ihre Investment nicht unter die Definition von „Erträgen aus Straftaten“, so dieser Richter.
Er wies weiter darauf hin, dass die Familienmitglieder und Konzernunternehmen schon vor dieser Zuteilung des Kohleblocks zu ihren Gunsten teilweise in ACL investiert hätten.
Die Investitionen dieser Familienmitglieder und Konzernunternehmen wurden im gleichen Sinne nachdem dieser unmittelbar bevorstehenden Zurücknahme dieser Zuteilung aufwärts Tipp dieser Interministeriellen Posten fortgesetzt, da es selbst nachdem dieser Kundmachung aus wichtigen Gründen am 3. November keine wesentlichen Fortschritte unter dieser Fortentwicklung des Kohleblocks gab. 2010, stellte dieser Richter straff.
„Von dort handelt es sich unter den Investitionen von Familienmitgliedern und Konzernunternehmen in ACL nicht um Erträge aus Straftaten“, stellte er straff.
Welcher Richter stellte außerdem straff, dass dieser Oberste Gerichtshof von Neu-Delhi kategorisch entschlossen habe, dass eine Zuteilung von Kohle unmöglich denn Erlös aus Straftaten per se geachtet werden könne.
„Dieses Justizgebäude ist dieser Durchsicht, dass aus dem diesem Justizgebäude vorgelegten Werkstoff kein Straftatbestand dieser Geldwäsche im Sinne von Phase 3 des PMLA durchdacht werden kann und dass es kein Werkstoff gibt, um den Straftatbestand dieser Geldwäsche zur Kenntnis zu nehmen und weiter damit fortzufahren.“ Klage“, sagte dieser Richter.
Die Angeklagten waren zuvor in einem damit verbundenen Korruptionsverfahren des CBI wegen Verschwörung und Betrugs dieser Regierung unter dieser Zuteilung eines Kohleblocks durch falsche Darstellung von Tatsachen und die Verwendung gefälschter Dokumente denn WAHR verurteilt worden.
Ihre vom Sondergericht verhängte vierjährige Haftstrafe wurde später vom Obersten Gerichtshof von Neu-Delhi ausgesetzt, nachdem sie Ernennung gegen ihre Verurteilung eingelegt hatten.
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