Mit dem Gangart nachdem Lausanne will dieser Heimatschutz verhindern, dass dieser Stadtrat die Inschriften in dieser Kernstadt herunternehmen lässt.
Noch prangt die Hausinschrift droben dem Eingang am Haus zum Mohrentanz an dieser Niederdorfstrasse.
Zwei Aufschriften droben Türbogen im Zürcher Niederdorf in Anspruch nehmen die Gerichte. «Zum Schokokuss» und «Zum Mohrentanz» lauten sie. Dasjenige sei rassistisch, findet dieser Zürcher Stadtrat. Er möchte die Inschriften mittels Verdeckung aus dem öffentlichen Raum verbannen. Nun ist lukulent, dass dasjenige Bundesgericht dasjenige letzte Wort nach sich ziehen wird.
Die erste Instanz, dasjenige Baurekursgericht, hatte noch zugunsten des Heimatschutzes entschlossen. Im letzten Monat des Winterbeginns stiess dasjenige Verwaltungsgericht dieses Verdikt dann um. Dagegen wiederum nach sich ziehen die Heimatschutzverbände von Stadt und Kanton Zürich nun Symptom am Bundesgericht eingereicht.
Welcher Heimatschutz schreibt: «Wir sind überzeugt, dass eine Verdeckung dieser Schriftzüge, sogar wenn sie reversibel sein soll, den Bevorstehen des Denkmalschutzes nicht gerecht wird.» Die Inschriften seien Zeitzeugen dieser Kultur- und Wirtschaftsgeschichte von Zürich. Eine dieser Hausnummern werde schon im 15. Jahrhundert erwähnt.
Dasjenige Verwaltungsgericht hatte sich c/o seinem Urteil praktisch ausschliesslich hinaus die Frage konzentriert, ob die geplante Überdeckung dieser Inschriften rückgängig gemacht werden könne oder nicht. Dies wurde solange bis ins Detail verhandelt: Die Inschriften sollen mit «Japanpapier oder synthetischem Faserpapier» sowie mit einer Sandsteinplatte überdeckt werden, deren Fugen «mit feinkörnigem Kalk-Trassmörtel verbunden» werden sollten.
Weil dasjenige Justizgebäude zu dem Schluss kam, dass die Verdeckung rückgängig gemacht werden könnte, fand es, dass sogar dieser denkmalschützerische Zahl dieser Liegenschaft nicht beeinträchtigt sei. Wie unerheblich taxierte es die Frage, ob die Inschriften rassistisch seien oder nicht. Dasjenige Justizgebäude liess selbige Frage kognitiv ungeschützt.
Welcher Weiterzug des Heimatschutzes kommt nicht völlig erstaunlich. Denn einer dieser drei Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter vertrat eine abweichende Meinung. Welche Minderheitenmeinung kritisiert, dass «keine denkmalpflegerisch fundierte Schutzabklärung» stattgefunden habe.
Ohne eine solche sei es unmöglich, rechtlich zu beurteilen, ob die Verdeckung den denkmalpflegerischen Zahl dieser Inschriften schmälere oder nicht. Ungeklärt bleibe somit sogar, weshalb die prominent angebrachten Inschriften kein charakteristisches Element dieser Liegenschaften sein sollten.
Genau damit argumentiert jetzt dieser Heimatschutz: Eine gründliche Klärung sei nie erfolgt, schreibt er. Und ohne Rest durch zwei teilbar dazu wäre dasjenige Verwaltungsgericht denn letztinstanzlich urteilendes Justizgebäude im Kanton verpflichtet gewesen. Es sei gehalten, eine vollumfängliche Prüfung dieser Rechtsfragen vorzunehmen, und dürfe nicht «willkürlich hinaus eine erforderliche Klärung verzichten».
Welcher Heimatschutz findet, es gebe bessere Arten, mit Begriffen umzugehen, die man heute denn problematisch empfinde. Statt die Inschriften abzudecken, solle man eine Tisch anfügen, die den historischen Kontext dieser Inschriften erkläre. Dies solle hinaus «Vergangenheit und Hintergrund dieser Namensgebungen hinweisen» und synchron zu rassistischem Gedankengut hinaus Entfernung möglich sein.