Länger qua sechs Zahlungsfrist aufschieben darf nicht ohne Pause gearbeitet werden: Weil ein Zollbeamter aus privaten Gründen seinen Tätigkeit unterbrochen hatte, überzog er die erlaubte Gesamtzeit. Jener Firmeninhaber reagierte – doch ein Justizgebäude widersprach.
In Kraulen-Württemberg hat ein Bundesbeamter triumphierend die Gutschrift von 13 Minuten hinauf seinem Arbeitszeitkonto eingeklagt. Dies Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Mann nachdem einem zunächst erfolglosen Widerspruchsverfahren in einem am Montag veröffentlichten Urteil mit dem Vorhalt recht, dass sein Firmeninhaber ihm die Zeit nicht hätte überfallen die Erlaubnis haben. Dies Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dem Zollbeamten wurde nachdem einer geleisteten Arbeitszeit von sechs Zahlungsfrist aufschieben und sieben Minuten eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen, damit die aus Gründen des Arbeitsschutzes bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Zahlungsfrist aufschieben nicht überschritten wird.
An dem Werktag hatte jener Mann zunächst von 06.00 Uhr solange bis 07.10 Uhr Tätigkeit geleistet, dann aus privaten Gründen den Tätigkeit pro 13 Minuten unterbrochen und dann von 07.23 Uhr solange bis 12.20 Uhr weiter gearbeitet. Daraufhin wurde ihm die Ruhepause abgezogen.
Die 13-minütige private Arbeitsunterbrechung ließ jener Firmeninhaber nicht qua Pause gelten, weil in solch einer kurzen Zeitspanne die erforderliche Wiederbildung nicht gewährleistet werden könne.
Dies Verwaltungsgericht entschied nun demgegenüber, dass jener Zöllner aus jener Fürsorgepflicht des Dienstherren hervor, zumindest demgegenüber aus dem Regel von Treu und Vertrauen hervor Anspruch hinauf die Arbeitszeitgutschrift habe. Mit jener privat veranlassten Arbeitsunterbrechung sei er nicht seiner Dienstpflicht nachgekommen. Damit könne jener Firmeninhaber dies nicht qua Arbeitszeit werten.
AFP/JM