#Gastbeitrag
Workation ist in aller Munde. Eine rechtssichere Workation erfordert wohl leider nicht nur organisatorisches Geschicklichkeit, sondern zweitrangig eine sorgfältige arbeitsrechtliche Planung, insbesondere in Bezug hinaus Visa und Arbeitserlaubnisse. Ein Gastbeitrag von Katharina Vorländer.
Dasjenige Kurs Workation entwickelt sich zu einem dieser attraktivsten Arbeitsmodelle unserer Zeit. Funktionieren am Strand – die sogenannte Workation –ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre beruflichen Aufgaben flexibel von inspirierenden Orten hinaus dieser ganzen Welt wahrzunehmen und damit Produktivität mit Lebensqualität zu vereinen und dank digitaler Tools ist dies verlockend reibungslos. Doch hinter dieser Idee eines mobilen Büros lauern oft komplexe rechtliche Fragen, die Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen von Interesse sein für. Wer die rechtlichen Stolperfallen unberücksichtigt, kann (Geld-) Strafen, sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Probleme oder Auswirkungen anderer Klasse zum Besten von Arbeitnehmer und Unternehmer riskieren.
Intrinsisch dieser EU irgendetwas einfacher, äußerlich oft kompliziert
Intrinsisch dieser EU sorgt die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Besten von Erleichterungen: EU und EWR Bevölkerung benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen Mitgliedstaat dieser EU vorübergehend zu funktionieren. Wiewohl gilt es, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Aspekte vorab zu reinigen. Sekundär wer nur zeitlich begrenzt im europäischen Ausland arbeitet, währenddessen wohl weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, ist zu empfehlen eine sogenannte “A1-Zeugnis” einzuholen. Intrinsisch dieser EU können, während eines vorübergehenden Arbeitsaufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat, die Sozialabgaben weiterhin in Deutschland entrichtet werden. Voraussetzung dazu ist jedoch die Vorlage einer A1-Zeugnis, die bestätigt, dass die Sozialversicherung im Heimatland erfolgt.
Handelt es sich beim Arbeitnehmer um verschmelzen Drittstaatsangehörigen, dieser verschmelzen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat dieser Europäischen Union verfügt, muss sich neben den waagerecht genannten Themen darüber hinaus qua ersten Schrittgeschwindigkeit besichtigen, ob er zum Besten von seine Workation eine separate Arbeitserlaubnis zum Besten von dies Nationalstaat dieser Wahl gewünscht. Denn Workation ist nicht Urlaub, sondern wird oftmals qua Arbeit klassifiziert, welches wiederum eine Arbeitserlaubnis erfordert.
Wer äußerlich dieser EU Workation zeugen möchte, ein sehr beliebtes Ziel ist von Januar solange bis März zum Musterbeispiel Südafrika, muss sich hinaus komplexere Sachverhalte stellen. Hier kommen neben sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen ggf. noch Visabestimmungen oder arbeitsrechtliche Vorgaben hinzu.
Sekundär Compliance-Vorgaben sollten umfangreich vorbereitet sein. Unternehmen stillstehen nicht nur unter Workations vor Compliance-Herausforderungen. Sekundär klassische Dienstreisen oder langfristige Entsendungen ins Ausland sowie dieser Pfand internationaler Mitwirkender in Deutschland sollen rechtlich vorbereitet und abgesichert sein. Ein strukturierter Blick hinaus die wichtigsten Aspekte hilft, die Risiken zu minimieren.
Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Hürden unter internationalen Einsätzen
Eine rechtssichere Workation erfordert nicht nur organisatorisches Geschicklichkeit, sondern zweitrangig eine sorgfältige arbeitsrechtliche Planung, insbesondere in Bezug hinaus Visa und Arbeitserlaubnisse. Während intrinsisch dieser EU/EWR und in dieser Schweiz die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, sollen Unternehmen äußerlich dieser EU die jeweiligen nationalen Vorschriften im Gedächtnis behalten. Ein Touristenvisum reicht in vielen Ländern nicht aus, um legal zu funktionieren. Unternehmer sind von dort verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden ab dem ersten Werktag darüber hinaus die notwendigen Genehmigungen verfügen, um arbeits- und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Manche Länder wenden zwingend ihr Arbeitsrecht hinaus ausländische Arbeitnehmer an, unabhänging von dieser Dauer des Aufenthalts, sondern unfrei davon, ob Arbeit oder lediglich Tourismus dieser Besuchsgrund ist. Sekundär hier gilt, dass Unternehmer sich bestenfalls vor Einreise des Arbeitnehmers informieren sollten, welche Regulieren (zwingend) gelten und von Unternehmer und Arbeitnehmer beachtet werden sollen.
Sorgfältige Zubereitung zahlt sich aus
Auslandstätigkeiten können potenzielle Steuerpflichten zum Besten von Arbeitnehmer (Einkommensteuer) und Unternehmer (Lohnsteuer) erwecken. Je nachdem Aufenthaltsdauer im anderen Nationalstaat, kann dieser Arbeitnehmer zweitrangig dort steuerpflichtig werden. Sekundär die (unwissentliche) Gründung einer Betriebsstätte im Ausland kann komplexe Konsequenzen zum Besten von den Unternehmer nach sich ziehen. Solche steuerliche Verpflichtung kann zum Besten von Unternehmen nicht nur mit erheblichen Zusatzkosten, sondern zweitrangig mit administrativen Hürden verbunden sein.
Workations sind zum Besten von viele Unternehmen ein attraktives Angebot, um die Arbeitgebermarke zu stärken. Doch ohne rechtliche Sicherung kann aus dem Traum schnell ein Horrorvorstellung werden. Unternehmen sollten die rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen gründlich prüfen – von lokalen Arbeitszeitgesetzen darüber hinaus Visabestimmungen solange bis hin zu steuerrechtlichen Vorgaben.
Eine frühzeitige Planung und klare Regelungen minimieren Risiken und schaffen die Grund zum Besten von ein erfolgreiches und rechtskonformes Funktionieren im Ausland. Jener Rat von hinaus sie Themen spezialisierten Rechtsanwälten ist damit zu empfehlen, denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Mehr als die AutorinKatharina Vorländer ist Rechtsanwältin und Senior Manager unter Fragomen LLP In aller Welt.
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